Rotes Oldtimerkennzeichen

Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals für den Verkehr zugelassen wurden. Die Kennzeichen werden befristet und stets widerruflich zugeteilt. Die Zuteilung des Kennzeichens ist auf 2 Jahre befristet und kann danach um 2 Jahre verlängert werden.

Voraussetzung:
  • Die Fahrzeuge müssen vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein.
  • Sie müssen weitgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sein und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
  • Die Fahrzeuge müssen zuvor abgemeldet werden.

Termin Fahrzeugzulassung vereinbaren

Was wir von Ihnen brauchen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Fahrzeughalters/Fahrzeughalterin
  • Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen (eVB-Nummer)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Sie beantragen dieses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz)
  • Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer gemäß §23 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO)
  • Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens für Oldtimerfahrzeuge
  • Kfz-Zulassung in Vollmacht
  • Kfz-Zulassung für Gewerbetreibende
  • Kfz-Zulassung für Minderjährige

Gebühren

Die Gebühr für die Bearbeitung und Zuteilung eines 07er Kennzeichens liegt bei 105,00 Euro.

Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.

Wichtige Hinweise

Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge nach §17 FZV dürfen Sie nur für folgende Zwecke verwenden:
  • Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit.
  • Überführungsfahrten: Fahrten, die hauptsächlich dazu dienen, das Fahrzeug an einen anderen Ort zu überführen.
  • An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
  • Fahrten zum Zwecke der Reparatur und Wartung des Fahrzeugs.

Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen dürfen nur unter den genannten Voraussetzungen am Straßenverkehr teilnehmen. Für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen gelten diese Einschränkungen nicht.

Achtung:
Sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen (einschließlich Rückstände der Kfz-Steuer), müssen wir die Zulassung nach dem Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz ablehnen.

Formulare

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