Rotes Oldtimerkennzeichen
Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals für den Verkehr zugelassen wurden. Die Kennzeichen werden befristet und stets widerruflich zugeteilt. Die Zuteilung des Kennzeichens ist auf 2 Jahre befristet und kann danach um 2 Jahre verlängert werden.
- Die Fahrzeuge müssen vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein.
- Sie müssen weitgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sein und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
- Die Fahrzeuge müssen zuvor abgemeldet werden.
Was wir von Ihnen brauchen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Fahrzeughalters/Fahrzeughalterin
- Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Sie beantragen dieses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz)
- Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer gemäß §23 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO)
- Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens für Oldtimerfahrzeuge
- Kfz-Zulassung in Vollmacht
- Kfz-Zulassung für Gewerbetreibende
- Kfz-Zulassung für Minderjährige
Gebühren
Wichtige Hinweise
- Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit.
- Überführungsfahrten: Fahrten, die hauptsächlich dazu dienen, das Fahrzeug an einen anderen Ort zu überführen.
- An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
- Fahrten zum Zwecke der Reparatur und Wartung des Fahrzeugs.
Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen dürfen nur unter den genannten Voraussetzungen am Straßenverkehr teilnehmen. Für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen gelten diese Einschränkungen nicht.
Achtung:
Sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen (einschließlich Rückstände der Kfz-Steuer), müssen wir die Zulassung nach dem Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz ablehnen.