Rotes Oldtimerkennzeichen
Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals für den Verkehr zugelassen wurden. Wir teilen die roten Oldtimerkennzeichen befristet und stets widerruflich zu. Die Kennzeichennummer eines roten Oldtimerkennzeichens beginnt immer mit "07". Die Zuteilung des Kennzeichens ist auf 2 Jahre befristet. Man kann Sie danach um 2 Jahre verlängern.
Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen
Was wir von Ihnen brauchen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin
- Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- SEPA-Lastschriftmandat (PDF,259 KB) für den Einzug der Kfz-Steuer
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Sie beantragen dieses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz)
- Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer gemäß § 23 StVZO im Original
- Antrag (PDF,141 KB) auf Zuteilung eines roten „07“-Kennzeichens zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
- Kfz-Zulassung in Vollmacht
- Kfz-Zulassung für Gewerbetreibende
- Kfz-Zulassung für Minderjährige
Gebühren
Wichtige Hinweise
- An- und Abfahrten sowie die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. (Dies muss das Hauptgewicht darstellen und auch im Verhältnis der Anzahl der jeweiligen Fahrten bei der Nutzung des roten Kennzeichens zum Ausdruck kommen.)
- Prüfungsfahrten zur Prüfung des Fahrzeugs durch eine/n amtlich anerkannte/n Sachverständige/n oder Prüfer/in für den Kfz-Verkehr.
- Probefahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs.
- Überführungsfahrten an einen anderen Ort (in der Regel bei Veräußerung des Fahrzeugs).
- Notwendige Fahrten zum Tanken, zur Außenreinigung, zur Reparatur und Wartung des betreffenden Fahrzeugs.
Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen dürfen nur unter den genannten Voraussetzungen am Straßenverkehr teilnehmen. Sie müssen über die durchgeführten Fahrten genaue Aufzeichnungen führen. Für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen gelten diese Einschränkungen nicht.
Sofern rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen (einschließlich Rückstände der Kfz-Steuer), müssen wir die Zulassung nach dem Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz ablehnen.