Änderung der Papiere bei technischen Änderungen
Sie möchten technische Änderungen an Ihrem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger vornehmen? Dadurch kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Sie müssen nachweisen, dass die technischen Änderungen den Vorschriften entsprechen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen dann eine neue Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erteilen.
Was wir von Ihnen brauchen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des/der Teileherstellers/Teileherstellerin und Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP)
- Bei Änderung der Fahrzeugklasse: Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Kfz-Zulassung für Gewerbetreibende
- Kfz-Zulassung für Minderjährige
Gebühren
Die Gebühr liegt bei 12,00 Euro.
- in Höhe von 39,50 Euro, falls die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO erforderlich ist.
- in Höhe von 9,20 Euro für den Umtausch des "alten Fahrzeugbriefes" in neue Papiere.
Hinweis: Die Kosten für die technische Abnahme und Sachverständigengutachten sind darin nicht enthalten. Erkundigen Sie sich bitte vorher direkt bei der jeweiligen Organisation.
Wichtige Hinweise
- Sie müssen nachweisen, dass die Änderungen vorschriftsmäßig erfolgt sind. Dafür müssen Sie das Fahrzeug von amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr begutachten lassen. Wenn Sie durch eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeugteile oder ein Teilegutachten nachweisen, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist, benötigen Sie eine Abnahmebestätigung. Ausgenommen sind Fahrzeugteile, für die die ABE keine Abnahmepflicht vorschreibt.
- Erkundigen Sie sich bitte vor dem Ein- oder Umbau, ob die Betriebserlaubnis dadurch beeinträchtigt wird oder die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist und Sie ein positives Gutachten für eine neue Betriebserlaubnis erhalten können.
Tipp: Wenden Sie sich mit diesen Fragen an amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder an Prüfingenieure/Prüfingenieurinnen einer Überwachungsorganisation.