Aktuelle Informationen
Ausnahmeregelungen wegen trockener Witterung
- FAKT E1.2 Begrünungsmischung im Ackerbau: Futtermischung statt Begrünung
- Auf den Flächen darf eine Futtermischung ausgesät werden.
- Das gewachsene Futter darf selbst genutzt werden.
- Das Futter darf auch an dritte Personen abgegeben werden.
- Für diese Flächen gibt es im Jahr 2026 keine Zahlungen im Rahmen von FAKT E1.2.
- So können Sie die Maßnahme abmelden:
- Entfernen Sie den FAKT-Code 41 bei den betroffenen Flächen.
- Melden Sie einen Fall höherer Gewalt über FIONA unter „Nachweise einreichen“.
Eine formlose Meldung auf Grund der Trockenheit ist hierzu ausreichend. - Reichen Sie den FIONA-Antrag erneut online ein.
- Wichtig für Sie:
Wird durch die Abmeldung der Verpflichtungsumfang für FAKT E1.2 unterschritten, müssen normalerweise bereits erhaltene Zahlungen aus den Vorjahren zurückgezahlt werden.
Um dies zu vermeiden, muss zusätzlich ein Fall höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand über FIONA gemeldet werden.
Die Meldung muss innerhalb von 15 Werktagen eingereicht werden.
- Ökobetriebe: auf Antrag Nutzung von konventionellem Futter möglich
- Es wurde der Katastrophenfall im Sinne des Ökorechts ausgerufen.
- Damit dürfen Ökobetriebe konventionelle Grünland- und Ackerfuttermittel zukaufen, wenn ein entsprechender Antrag bei der für die Öko-Kontrolle zuständigen Behörde gestellt wurde.
- Nutzung von stillgelegten Flächen für Futternutzung
- Stillgelegte Flächen können jederzeit wieder in die Produktion genommen werden um den Aufwuchs zur Verfütterung zu verwenden.
- Der Nutzcode muss in FIONA ändern entsprechend der tatsächlichen Nutzung geändert werden.
- Die Abgabe des Aufwuchses an andere Betriebe ist möglich.
- Flächen mit Ökoregelung 1a „nichtproduktive Flächen auf Ackerland“
- Ab 1. September ist hier eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig.
- Sollen diese Flächen zu Futternutzung verwendet werden, muss die Ökoregelung auf dem Schlag in FIONA abgemeldet werden.
Aktuelle Information vom Ministerium Ländlicher Raum
Die Landwirtschaft steht aktuell vor vielfältigen und tiefgreifenden Herausforderungen. Ne-ben den intensiven Vorbereitungen auf die neue Förderperiode belasten strukturelle Krisen unsere Betriebe schwer. Insbesondere die schwierige Situation im Weinbau und in der Schweinebranche sowie zunehmend auch im Bereich der Rinderhaltung fordern uns alle. Hinzu kommen die anhaltende Trockenheit und die daraus resultierende Futterknappheit. Die Auswirkungen der Nahost-Krise verschärfen die Lage durch spürbare Preisanstiege bei wichtigen Produktionsmitteln wie Diesel und Dünger zusätzlich.
Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat:
Pressemeldung zur Trockenheit und zur Futterknappheit (PDF,70 KB)
Weitere Maßnahmen auf Grund der Trockenheit, finden Sie in der aktuellen Pressemitteilung des MLR
Das Land reagiert entschlossen auf diese Entwicklungen und unterstützt die Betriebe mit ge-zielten Maßnahmen:
- Krisenunterstützung: Mit dem spezifischen Weinpaket und dem Runden Tisch für die Schweinebranche packen wir die Probleme sektorspezifisch an.
- Maßnahmenpaket Trockenheit: Ergänzend zum Schreiben vom 10. Juli haben wir in dieser Woche ein umfassendes Hilfspaket auf den Weg gebracht. Hierzu verweise ich im Detail auf die beigefügte aktuelle Pressemitteilung. Das Hilfspaket beinhaltet:
- Einen Transportkostenzuschuss für den Futterbezug.
- Zuschuss bei Futterzukauf
- Die Möglichkeit für ökologisch wirtschaftende Betriebe, konventionelles Futter zuzukaufen
- Die Möglichkeit, stillgelegte Flächen für den Futterbau zu nutzen. Hierbei ist sicher auch die Solidarität in der Landwirtschaft gefragt.
- Eine förderunschädliche Verpflichtungsunterschreitung bei der FAKT-Maß-nahme E1.2 bei alternativem Anbau und Nutzung der Flächen zu Futterzwe-cken
- Düngebeihilfe: Diese wird voraussichtlich als separate, flächenbezogene Beihilfe um-gesetzt. Die Vorbereitungen laufen bereits auf Hochtouren, da die Auszahlung bis zum 28. Februar 2027 erfolgen muss. Hierzu sind jedoch noch Details mit dem BMLEH zu klären.
- Zukunft der Förderung: Für die zweite Jahreshälfte sind intensive Vorbereitungen und Konsultationen mit den Wirtschaftsbeteiligten zur neuen GAP-Förderperiode ge-plant. Wir werden Sie hierzu auf dem Laufenden halten.
Fieberhafte Allgemeinerkrankungen in Rinderherden - Orthobunyavirus
Allgemeinverfügung Saatkrähen und Rabenkrähen
Im Landkreis Ravensburg wurden in der Vergangenheit vermehrt erhebliche landwirtschaftliche Schäden durch Saatkrähen und Rabenkrähen verursacht. So wurde frisch ausgebrachtes Saatgut gefressen sowie angekeimte Getreide-, Jungpflanzen- oder Gemüsepflanzen, ebenso Erdbeerpflanzen aus dem Freiland gezogen.
Da Saatkrähen und Rabenkrähen erhebliche landwirtschaftliche Schäden verursachen und Saat- und Rabenkrähen oft gemeinschaftlich auftreten, erlässt das Landratsamt Ravensburg als Untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Tübingen als Obere Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung eine Schonzeitverkürzung für Rabenkrähen entsprechend der Saatkrähen-Allgemeinverfügung der Unteren Naturschutzbehörde.
So wird den Jagdausübungsberechtigten bei Einhaltung der Nebenbestimmungen eine letale Vergrämung von Saat- und Rabenkrähen ermöglicht. Nur so können landwirtschaftliche Schäden wirksam abgewendet bzw. reduziert werden.
- Allgemeinverfügung Saatkrähen Landkreis Ravensburg 2026 (PDF,111 KB)
- Anlage zur Allgemeinverfügung Saatkrähen 2026 mit Begründung (PDF,152 KB)
- Allgemeinverfügung Schonzeitverkürzung Rabenkrähen Landkreis Ravensburg 2026 (PDF,86 KB)
- Anlage zur Allgemeinverfügung Rabenkrähen 2026 mit Begründung (PDF,77 KB)
Bodennahe Gülleausbringung - Allgemeinverfügung
Für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat der Landkreis Ravensburg eine Allgemeinverfügung erlassen, in der Ausnahmen für eine Breitverteilung geregelt sind.
Allgemeinverfügung
Ausnahmen sind unter diesen Voraussetzungen möglich:
- Naturräumliche Besonderheiten
- Hangflächen
- Agrarstrukturelle Besonderheiten
- Kleine Betriebe unter 15 ha
- Streuobstflächen
- Kleine Flächen > 20 Ar
- Andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen
- Dünne Güllen oder Jauchen < 2 % TM-Gehalt
- mit Wasser verdünnte Rindergülle < 4,6 % TM-Gehalt
- Ansäuerung wenn pH-Wert < 6,4
- Rindergülle verdünnen unter 4,6 % Trockensubstanz
Hinweise zu Wasser, Proben, Nachweisen (PDF,95 KB) - Berechnungsbeispiel für einen Nachweis Betrieb < 15 ha:
Beispiel für Nachweis nach §6 Abs. 3 DüV (PDF,185 KB) - Übersicht über die Ausnahmen:
Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik (PDF,180 KB) - Allgemeine Information zur bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger:
Grundlagen zur bodennahen streifenförmigen Aufbringungstechnik (PDF,1,1 MB) - Chancen und Grenzen bodennaher Gülleausbringung:
Präsentation vom LAZBW (PDF,2,9 MB)
