Aktuelle Informationen
Außenstelle Leutkirch ist umgezogen in die Ottmannshoferstraße 44
Das Landwirtschaftsamt Außenstelle Leutkirch ist Anfang September 2026 umgezogen. Sie finden uns ihm ehemaligen Krankenhaus in der Ottmannshoferstraße 44.
Der Zugang ist über den Haupteingang, von dort über die Treppe links oder Fahrstuhl ins Untergeschoss. Die Telefonnummern und Email Adressen haben sich nicht geändert.
Ausnahmeregelungen wegen trockener Witterung
- FAKT E1.2 Begrünungsmischung im Ackerbau: Futtermischung statt Begrünung
- Auf den Flächen darf eine Futtermischung ausgesät werden.
- Das gewachsene Futter darf selbst genutzt werden.
- Das Futter darf auch an dritte Personen abgegeben werden.
- Für diese Flächen gibt es im Jahr 2026 keine Zahlungen im Rahmen von FAKT E1.2.
- So können Sie die Maßnahme abmelden:
- Entfernen Sie den FAKT-Code 41 bei den betroffenen Flächen.
- Melden Sie einen Fall höherer Gewalt über FIONA unter „Nachweise einreichen“.
Eine formlose Meldung auf Grund der Trockenheit ist hierzu ausreichend. - Reichen Sie den FIONA-Antrag erneut online ein.
- Wichtig für Sie:
Wird durch die Abmeldung der Verpflichtungsumfang für FAKT E1.2 unterschritten, müssen normalerweise bereits erhaltene Zahlungen aus den Vorjahren zurückgezahlt werden.
Um dies zu vermeiden, muss zusätzlich ein Fall höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand über FIONA gemeldet werden.
Die Meldung muss innerhalb von 15 Werktagen eingereicht werden.
- Ökobetriebe: auf Antrag Nutzung von konventionellem Futter möglich
- Es wurde der Katastrophenfall im Sinne des Ökorechts ausgerufen.
- Damit dürfen Ökobetriebe konventionelle Grünland- und Ackerfuttermittel zukaufen, wenn ein entsprechender Antrag bei der für die Öko-Kontrolle zuständigen Behörde gestellt wurde.
- Nutzung von stillgelegten Flächen für Futternutzung
- Stillgelegte Flächen können jederzeit wieder in die Produktion genommen werden um den Aufwuchs zur Verfütterung zu verwenden.
- Der Nutzcode muss in FIONA ändern entsprechend der tatsächlichen Nutzung geändert werden.
- Die Abgabe des Aufwuchses an andere Betriebe ist möglich.
- Flächen mit Ökoregelung 1a „nichtproduktive Flächen auf Ackerland“
- Ab 1. September ist hier eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig.
- Sollen diese Flächen zu Futternutzung verwendet werden, muss die Ökoregelung auf dem Schlag in FIONA abgemeldet werden.
Allgemeinverfügung Saatkrähen und Rabenkrähen
Im Landkreis Ravensburg wurden in der Vergangenheit vermehrt erhebliche landwirtschaftliche Schäden durch Saatkrähen und Rabenkrähen verursacht. So wurde frisch ausgebrachtes Saatgut gefressen sowie angekeimte Getreide-, Jungpflanzen- oder Gemüsepflanzen, ebenso Erdbeerpflanzen aus dem Freiland gezogen.
Da Saatkrähen und Rabenkrähen erhebliche landwirtschaftliche Schäden verursachen und Saat- und Rabenkrähen oft gemeinschaftlich auftreten, erlässt das Landratsamt Ravensburg als Untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Tübingen als Obere Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung eine Schonzeitverkürzung für Rabenkrähen entsprechend der Saatkrähen-Allgemeinverfügung der Unteren Naturschutzbehörde.
So wird den Jagdausübungsberechtigten bei Einhaltung der Nebenbestimmungen eine letale Vergrämung von Saat- und Rabenkrähen ermöglicht. Nur so können landwirtschaftliche Schäden wirksam abgewendet bzw. reduziert werden.
- Allgemeinverfügung Saatkrähen Landkreis Ravensburg 2026 (PDF,111 KB)
- Anlage zur Allgemeinverfügung Saatkrähen 2026 mit Begründung (PDF,152 KB)
- Allgemeinverfügung Schonzeitverkürzung Rabenkrähen Landkreis Ravensburg 2026 (PDF,86 KB)
- Anlage zur Allgemeinverfügung Rabenkrähen 2026 mit Begründung (PDF,77 KB)
Bodennahe Gülleausbringung - Allgemeinverfügung
Für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat der Landkreis Ravensburg eine Allgemeinverfügung erlassen, in der Ausnahmen für eine Breitverteilung geregelt sind.
Allgemeinverfügung
Ausnahmen sind unter diesen Voraussetzungen möglich:
- Naturräumliche Besonderheiten
- Hangflächen
- Agrarstrukturelle Besonderheiten
- Kleine Betriebe unter 15 ha
- Streuobstflächen
- Kleine Flächen > 20 Ar
- Andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen
- Dünne Güllen oder Jauchen < 2 % TM-Gehalt
- mit Wasser verdünnte Rindergülle < 4,6 % TM-Gehalt
- Ansäuerung wenn pH-Wert < 6,4
- Rindergülle verdünnen unter 4,6 % Trockensubstanz
Hinweise zu Wasser, Proben, Nachweisen (PDF,95 KB) - Berechnungsbeispiel für einen Nachweis Betrieb < 15 ha:
Beispiel für Nachweis nach §6 Abs. 3 DüV (PDF,185 KB) - Übersicht über die Ausnahmen:
Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik (PDF,180 KB) - Allgemeine Information zur bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger:
Grundlagen zur bodennahen streifenförmigen Aufbringungstechnik (PDF,1,1 MB) - Chancen und Grenzen bodennaher Gülleausbringung:
Präsentation vom LAZBW (PDF,2,9 MB)
