Aktuelle Informationen
Allgemeinverfügung Saatkrähen
Im Landkreis Ravensburg wurden in der Vergangenheit vermehrt erhebliche landwirtschaftliche Schäden durch Saatkrähen verursacht. So wurde frisch ausgebrachtes Saatgut gefressen sowie angekeimte Getreide-, Jungpflanzen- oder Gemüsepflanzen, ebenso Erdbeerpflanzen aus dem Freiland gezogen.
Sobald auf einem Flurstück ernste landwirtschaftliche Schäden drohten oder eingetreten waren, hatten die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, einen Einzelantrag auf artenschutzrechtliche Ausnahme zum Vergrämungsabschuss von Saatkrähen durch eine jagdausübungsberechtigte Person zu stellen. Hierdurch konnten einige Schäden erfolgreich abgewendet werden. Da die Prüfung aller Einzelanträge zu den jeweils betroffenen Flurstücken nicht unerheblichen Bearbeitungsaufwand in der Landwirtschafts- und Naturschutzverwaltung verursacht und einige Zeit in Anspruch nimmt, konnten die Jagdausübungsberechtigten in einigen Fällen erst tätig werden, als ein Großteil des Schadens bereits eingetreten war. In diesen Fällen ist die Zielstellung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme, erhebliche landwirtschaftliche Schäden abzuwenden, nicht mehr gegeben.
Diese Allgemeinverfügung soll insbesondere dem Umstand gerecht werden, dass der exakte Ort von drohenden Saatkrähenschäden weder von den landwirtschaftlichen Betrieben noch von den Behörden flurstückscharf vorausgesehen werden kann. Diese Allgemeinverfügung soll in dringenden Fällen ein schnelles Handeln zur Abwendung von ernsten landwirtschaftlichen Schäden ermöglichen. Unnötige präventive Einzelausnahmen - von denen später nie Gebrauch gemacht wird - sollen zudem vermieden werden.
Die ausführlichen und genauen Regelungen sind hier nachzulesen:
Allgemeinverfügung Saatkrähen Landkreis Ravensburg 2026 (PDF,281 KB)
Anlage zur Allgemeinverfügung Saatkrähen 2026 mit Begründung (PDF,152 KB)
Ernährungsnotfallvorsorge
Täglich stehen wir in Deutschland vor gut gefüllten Supermarktregalen mit einer üppigen Auswahl an Lebensmitteln. Doch die Krisen der letzten Jahre – sei es die COVID-19-Pandemie oder der Krieg in der Ukraine – haben uns gezeigt, dass dies keine Selbstverständlichkeit ist. Wirkliche Versorgungsengpässe sind uns zwar erspart geblieben, aber Lieferschwierigkeiten haben auch wir alle deutlich zu spüren bekommen.
Frauen im Ländlichen Raum werden mit dem IMF-Förderprogramm unterstützt
Mit dem Förderprogramm, Innovative Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum‘ (IMF) unter-stützt das Ministerium Ländlicher Raum Kleinstunternehmerinnen, die eine Marktnische in ihrer Region erschließen oder ein bestehendes Produkt- oder Dienstleistungsangebot erweitern wollen. Mit diesem Förderprogramm werden wohnortnahe Einkommens- und Beschäftigungsperspektiven geschaffen, die Vereinbarkeit von Familie sowie Beruf verbessert und so die Daseins-vorsorge im Ländlichen Raum gesichert. Alle geförderten Projekte tragen dazu bei, die Wirtschaftsstruktur und das Dienstleistungsangebot im Ländlichen Raum zu stärken und somit die Lebensqualität für alle Menschen im Ländlichen Raum zu erhöhen.
Neben der investiven Unterstützung bietet IMF eine Fördermöglichkeit von passgenauen Qualifizierungs- und Coachingmaßnahmen von Bildungsträgern an, um persönliche sowie fachliche, insbesondere unternehmerische und nachhaltige Kompetenzen von Frauen zu stärken.
Um mehr über das Förderprogramm zu erfahren, werfen Sie einen Blick auf folgende Homepage des MLR
oder schauen Sie in unsere neuen IMF-Video 1 und IMF-Video 2 an.
Bodennahe Gülleausbringung - Allgemeinverfügung
Für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat der Landkreis Ravensburg eine Allgemeinverfügung erlassen, in der Ausnahmen für eine Breitverteilung geregelt sind.
Allgemeinverfügung
Ausnahmen sind unter diesen Voraussetzungen möglich:
- Naturräumliche Besonderheiten
- Hangflächen
- Agrarstrukturelle Besonderheiten
- Kleine Betriebe unter 15 ha
- Streuobstflächen
- Kleine Flächen > 20 Ar
- Andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen
- Dünne Güllen oder Jauchen < 2 % TM-Gehalt
- mit Wasser verdünnte Rindergülle < 4,6 % TM-Gehalt
- Ansäuerung wenn pH-Wert < 6,4
- Rindergülle verdünnen unter 4,6 % Trockensubstanz
Hinweise zu Wasser, Proben, Nachweisen (PDF,95 KB) - Berechnungsbeispiel für einen Nachweis Betrieb < 15 ha:
Beispiel für Nachweis nach §6 Abs. 3 DüV (PDF,185 KB) - Übersicht über die Ausnahmen:
Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik (PDF,180 KB) - Allgemeine Information zur bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger:
Grundlagen zur bodennahen streifenförmigen Aufbringungstechnik (PDF,1,1 MB) - Chancen und Grenzen bodennaher Gülleausbringung:
Präsentation vom LAZBW (PDF,2,9 MB)
