Aktuelle Informationen
Saatgut für Bracheflächen zu verschenken
Im Rahmen des Sonderprogramms zur Stärkung der biologischen Vielfalt des Ministeriums Ländlicher Raum wird ackerbaulichen Betrieben kostenlos Saatgut für Bracheflächen und Saatgut für Wildpflanzenmischungen als Biogassubstrat zur Verfügung gestellt. Blühstreifen und Blühflächen sind sehr förderlich für Wildbienen und andere Insekten und spielen gerade in unserer Region mit hohem Anteil an Silomais eine wichtige Rolle zur Förderung der Biodiversität.
Dieses gesponserte Saatgut darf nur für Flächen verwendet werden, die keine anderweitige Förderung der Saatgutkosten erhalten.
Erlaubt ist es bei Ökoregelung 1a. Nicht erlaubt ist es für die Ökoregelung 1b oder für FAKT-Maßnahmen.
Mitmachen können alle Landwirte die Blühflächen/-streifen von mindestens 0,1 ha bis max. 2 ha Größe anlegen wollen. Die angesäte Fläche soll dann mehrjährig, mind. 2 Jahre, erhalten bleiben. Die Vergabe erfolgt nach der Bestellung im September, so dass eine Aussaat möglichst bis Anfang Oktober erfolgen kann.
Zur Auswahl stehen wertvolle mehrjährige Blühmischungen und eine ackerbaulich optimierte Kleegras-Kräuter-Mischung mit dem Fokus auf „sauberen“ Beständen und N-Fixierung. Außerdem gibt es spezielle starkwüchsige Wildpflanzenmischungen, die zur Nutzung in der Biogasanlage geeignet sind.
Bei der Bestellung ist die Flächenkennzeichnung (Schlagname, Flurstücksnummer, Koordinaten, etc..), die Flächengröße (Saatgutmenge) und Ihre Kontaktdaten anzugeben. Genauere Informationen und geeignete Saatgutmengen können erfragt werden.
- Blühende Landschaft Süd Spätsommeraussaat
Für Spätsommeraussaat optimierte Blühmischung mit einheimischen Wildarten,
fördert zahlreiche Insekten, aber auch Niederwild. - Veitshöchheimer Bienenweide
Besonders artenreiche Blühmischung mit einheimischen Wildarten,
fördert zahlreiche Insekten, aber auch Niederwild. - Wildbienen- und Schmetterlingssaum
Reine und besonders insektenfreundliche Wildartenmischung, die aber erst im zweiten Jahr in die Gänge kommt.
Nur geeignet für lange Standzeiten auf sonnigen und möglichst mageren Standorten (3-5 Jahre). - Mehrjährige Kräuterkleegrasmischung
Multifunktionale Mischung für Stickstoffanreicherung, Bodenmelioration, Verfütterung und mit Nektarpflanzen. - BG 70-biodiversitätsfreundliche Wildpflanzenmischung als Biogassubstrat
Auf produktiven Flächen mit Düngung und einmal jährlicher Nutzung, Düngung/ Nutzung möglich.
Ökologisch optimierte Mischung zur Verwertung in der Biogasanlage. Düngung möglich. - Veitshöchheimer Hanfmix
Wegen Hanfanteil Meldung des Anbaus bei der BLE nötig (Aussaatflächenerklärung,
Meldung über Blühbeginn des Hanfes, Anbauanzeige), Aussaat erst im Frühjahr möglich - Für Öko-Betriebe auf Blühbrachen:
Blühende Landschaft Süd Spätsommeraussaat
Zusammensetzung wie oben, Kulturartenkomponente 100 % ökologisch. - Buntbrachemischung mehrjährig NRW, 100 % Öko-Anteil
Multifunktionale Mischung für Stickstoffanreicherung, Bodenmelioration, Verfütterung und mit Nektarpflanzen - Extensive Biomassepflanzen Öko
Für produktive Flächen mit Düngung und einmal jährlicher Nutzung als Biogas.
Wegen Hanfanteil Meldung des Anbaus bei der BLE nötig (Aussaatflächenerklärung,
Meldung über Blühbeginn des Hanfes, Anbauanzeige); Aussaat im Frühjahr
Bestellungen beim LTZ Augustenberg:
Julia Walter: julia.walter@ltz.bwl.de oder
Alexander Holstein: alexander.holstein@ltz.bwl.de oder
Telefon: 0721/9518140.
Weitere Informationen zu den Mischungskomponenten erhalten Sie auch bei
Markus Kreh, Landwirtschaftsamt Ravensburg
Email m.kreh@rv.de
Telefon 0751/85-6131
Wasserentnahmeverbot bis 15. September 2025
Die untere Wasserbehörde am Landratsamt Ravensburg hat in einer Allgemeinverfügung ein Wasserentnahmeverbot erlassen. Darin ist u.a. geregelt, dass der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 20
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) beschränkt wird. Die Entnahme von Wasser mittels mechanischen oder elektrischen Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern wird in allen Gemeinden des Landkreises Ravensburg untersagt.
Die ausführlichen und genauen Regelungen sind in der
Allgemeinverfügung zum Wasserentnahmeverbot des Bau- und Umweltamtes (PDF,422 KB) nachzulesen.
Die Regelung gilt ab 24.06.2025 und wurde am 15.07.2025 und 13.08.2025 verlängert.
Bodennahe Gülleausbringung - Allgemeinverfügung
Für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat der Landkreis Ravensburg eine Allgemeinverfügung erlassen, in der Ausnahmen für eine Breitverteilung geregelt sind.
Allgemeinverfügung
Ausnahmen sind unter diesen Voraussetzungen möglich:
- Naturräumliche Besonderheiten
- Hangflächen
- Agrarstrukturelle Besonderheiten
- Kleine Betriebe unter 15 ha
- Streuobstflächen
- Kleine Flächen > 20 Ar
- Andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen
- Dünne Güllen oder Jauchen < 2 % TM-Gehalt
- mit Wasser verdünnte Rindergülle < 4,6 % TM-Gehalt
- Ansäuerung wenn pH-Wert < 6,4
- Berechnungsbeispiel für einen Nachweis Betrieb < 15 ha:
Beispiel für Nachweis nach §6 Abs. 3 DüV (PDF,185 KB) - Übersicht über die Ausnahmen:
Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik (PDF,180 KB) - Allgemeine Information zur bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger:
Grundlagen zur bodennahen streifenförmigen Aufbringungstechnik (PDF,1,1 MB) - Chancen und Grenzen bodennaher Gülleausbringung:
Präsentation vom LAZBW (PDF,2,9 MB)
Abgleich der betrieblichen Therapiehäufigkeit (bTH) mit den aktuellen Kennzahlen
Am 15. Februar 2025 wurden die Kennzahlen 1 und 2 veröffentlicht. Bis zum 01.03.2025 sind Sie verpflichtet Ihre betriebliche Therapiehäufigkeit (bTH) mit diesen Kennzahlen zu vergleichen und zu dokumentieren.
Überschreitet die bTH die Kennzahl 1 muss eine Tierärztin/ein Tierarzt hinzugezogen werden und gemeinsam geprüft werden, welche Gründe zu dieser Überschreitung geführt haben können und wie die Behandlung mit Antibiotika verringert werden kann.
Liegt die bTH über der Kennzahl 2, müssen Sie auf Grundlage einer tierärztlichen Beratung einen Maßnahmenplan erstellen und diesen an das zuständige Veterinäramt übermitteln. Die Frist der Vorlage ist der 01.04.2025.
Für Rückfragen zum Abgleich oder der Dokumentation steht Ihnen Linda Weigele vom Landwirtschaftsamt (Tel.: 0751 85 6160) gerne zur Verfügung.
Bei Fragen zur betrieblichen Therapiehäufigkeit oder zum Maßnahmenplan wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt (Frau Thalwitzer: Tel.: 0751 85 5450).