Schwerbehindertenrecht
Fragen, Auskünfte und Informationen im Einzelfall zum Thema Schwerbehindertenrecht / Schwerbehin- dertenausweise erhalten Sie:
1. Im Sachgebiet Landkreis Nordwest für die Gemeinden:
Achberg, Aulendorf, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Isny, Wangen, Weingarten, Wolpertswende und Leutkirch (Buchstaben G, Y-Z, Ä, Ö, Ü)
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch
13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag
13.30 - 17.30 Uhr
und nach Vereinbarung
2. Im Sachgebiet Landkreis Südwest für die Gemeinden:
Ravensburg, Bodnegg, Grünkraut, Horgenzell, Wilhelmsdorf, Waldburg, Vogt, Wolfegg, Schlier, Berg, Amtzell, Aitrach, Ebersbach-Musbach, Hoßkirch, Königseggwald, Fronreute, Ebenweiler, Fleischwangen, Guggenhausen, Unterwaldhausen, Riedhausen, Boms, Eichstegen, Argenbühl, Aichstetten, Kißlegg, Leutkirch A-X (bis auf die Buchstaben: G, Y-Z, Ä , Ö, Ü) und Auslandsfälle
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch
13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag
13.30 - 17.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Aufgabenschwerpunkte
Das zum 01.07.2001 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) fasst die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung, die für mehrere Sozialbereiche einheitlich gelten, sowie das Behindertenrecht zusammen. Die Leistungen des Versorgungsamts im Rahmen des Schwerbehindertenrechts (SGB IX – Teil 2) umfassen:
- Beratung aller behinderter Menschen (Behindertenberatung) in Fragen, die das SGB IX und angrenzende Rechtsgebiete betreffen
- Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) auf Antrag
- Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) auf Antrag
- Ausstellung und Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausgabe von Beiblättern für die Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr
- Ausstellung der Parkgenehmigung bei außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG)
- Ausstellung von Bescheinigungen für das Finanzamt (Steuerfreibetrag bei entsprechenden Voraussetzungen)
Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen
Bei Vorliegen der Voraussetzungen (z. B. erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung, Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Hilflosigkeit, Blindheit, Gehörlosigkeit usw.) wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (GdB wenigstens 50), den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) ausgestellt.
Dieser Ausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten, Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen.
Die getroffenen Feststellungen über den Grad der Behinderung sowie das Vorliegen von Merkzeichen sind im Übrigen Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vielzahl von Nachteilsausgleichen (z. B. Nachteilsausgleiche im Nahverkehr, bei der Kfz-Steuer oder im öffentlichen Personenverkehr, unentgeltliche Beförderung, Parkerleichterungen, Behindertendienste, Rundfunkgebührenbefreiung, Landesblindenhilfe usw.) und Rechten, die ggf. bei anderen Leistungsträgern geltend zu machen sind.
Formulare
- Formular 1:
Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (Änderungsantrag) - Formular 2:
Merkblatt über die Bedeutung der Merkzeichen und der Feststellung einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (139,8 KB) - Formular 3:
Hinweise zur unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (118 KB) - Formular 4:
Übersicht Nachteilsausgleiche (125,6 KB) - Formular 5:
Erstantrag nach § 69 SGB IX - Formular 6:
Informationen zum SGB IX (aG) (136 KB) - Formular 7:
Informationen zum SGB IX (Bl, H) (132,1 KB) - Formular 8:
Informationen zum SGB IX (G, Gl) (136,2 KB)