Übertragung von FAKT-Teilmaßnahmenumfängen
Die Übertragung von FAKT-Teilmaßnahmenumfängen auf ein anderes Unternehmen ist nur zusammen mit der entsprechenden Fläche, Baum- oder Tierzahl möglich. Der/die Übernehmer/in erklärt sich dazu bereit, die Auflagen/Verpflichtungen für den übertragenen Teilmaßnahmenumfang entsprechend einzuhalten und die Teilmaßnahme im Rahmen des Gemeinsamen Antrages jährlich zu beantragen.
Die Übertragungsmeldung von FAKT-Teilmaßnahmenumfängen ist möglichst mit dem Gemeinsamen Antrag beim Landwirtschaftsamt einzureichen.