Ampferbekämpfung
Die FAKT-Maßnahme D1 „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ schränkt den Handlungsspielraum im Grünland bei Problemunkräutern ein. Für eine gezielte Einzelpflanzenbekämpfung könnten Ausnahmen genehmigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung von Teilflächen müssen Sie eine Flächenskizze beifügen.
Wichtige Hinweise
- Zur Einzelpflanzenbekämpfung von Ampfer mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln benötigen Sie eine Genehmigung durch das Landratsamt Ravensburg. Die Maßnahme dürfen Sie erst nach der Genehmigung durchführen.
- Sie können dies nur für Einzelflächen beziehungsweise Teilflächen beantragen.
- Eine Ausnahmegenehmigung könne Sie nur bei höherem Ampferbesatz (Orientierung: ab ca. 800 Pflanzen pro ha), aber nicht mehr bei hohem Ampferbesatz (Orientierung: mehr als ca. 4.000 Pflanzen pro ha) beantragen
- Im Einsatz dürfen nur die selektiv wirkenden Pflanzenschutzmittel „Harmony SX“ oder „Lodin“ sein.
- Erlaubt ist nur eine echte Einzelpflanzenbekämpfung (zum Beispeil mit Rückenspritze oder Dochtstab). Die Anwendung mit Rotowiper ist nicht zulässig.
Formulare
Antrag für chemische Einzelpflanzenbehandlung bei der FAKT II Maßnahme B7 oder Ökoregelung ÖR4 (143 KB)
Downloads
Stumpfblättriger Ampfer – Bekämpfung (409 KB)