Ampferbekämpfung
Die FAKT-Maßnahme D1 „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ schränkt den Handlungsspielraum im Grünland bei Problemunkräutern ein. Für eine gezielte Einzelpflanzenbekämpfung könnte man Ausnahmen genehmigen.
Wichtige Hinweise
- Zur Einzelpflanzenbekämpfung von Ampfer mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln benötigen Sie eine Genehmigung durch das Landratsamt Ravensburg. Die Maßnahme dürfen Sie erst nach der Genehmigung durchführen.
- Für die Beantragung von Teilflächen müssen Sie eine Flächenskizze beifügen.
- Sie können dies nur für Einzelflächen beziehungsweise Teilflächen beantragen.
- Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur bei höherem Ampferbesatz (Orientierung: ab ca. 800 Pflanzen pro ha), aber nicht mehr bei hohem Ampferbesatz (Orientierung: mehr als ca. 4.000 Pflanzen pro ha) beantragen
- Erlaubt ist nur eine echte Einzelpflanzenbekämpfung (zum Beispiel mit Rückenspritze oder Dochtstab). Die Anwendung mit Rotowiper ist nicht zulässig.
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- Stumpfblättriger Ampfer - Bekämpfung (325 KB)