Beglaubigung für die ärztliche Bescheinigung für Reisen mit Betäubungsmitteln

Bei Reisen in Staaten des Schengener Abkommens (zur Zeit sind es 17 Mitgliedstaaten) können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel für die maximale Reisedauer von 30 Tagen mitnehmen, sofern Sie eine vom behandelnden Arzt/von der behandelnden Ärztin ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitführen.

Sie finden auf der Seite der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein ausfüllbares Musterformular für eine solche Bescheinigung sowie weitergehende Informationen zum Reisen mit Betäubungsmitteln.

Hinweis: Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.

Vor Antritt der Reise muss das zuständige Gesundheitsamt die Bescheinigung beglaubigen, die Ihr behandelnder Arzt/ Ihre behandelnde Ärztin ausgestellt hat. Das zuständige Gesundheitsamt richtet sich nach dem Wohnort des Patienten/der Patientin. Die Kosten hierfür finden Sie in der aktuell gültigen Gebührenordnung des jeweiligen Landkreises (für Ravensburg: Gebührenordnungsnummer 41.40.07-011). 

Wir können nur originale Bescheinigungen beglaubigen, die vollständig und sachlich richtig ausgefüllt sind. Im Amt kann man keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen. Bitte achten Sie auf ein einheitliches Schriftbild. Am besten ist es, wenn die Bescheinigung (bis auf Unterschrift und Stempel) am PC ausgefüllt ist. Die beglaubigte Bescheinigung selbst gilt als Urkunde. Daher sind auch nachträgliche handschriftliche Korrekturen unzulässig. Für die Beglaubigung selbst müssen Sie einen Vororttermin am Standort Ravensburg vereinbaren. Für eine Vorabprüfung können Sie Kopien Ihrer Unterlagen auch bereits vor Ihrem Termin per E-Mail bei uns einreichen. Für einen reibungslosen Ablauf bitten wir darum, dass Sie die Unterlagen mindestens 14 Tage vor Reiseantritt bei uns einreichen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage lang gültig.

Was Sie zum Termin vor Ort bei uns benötigen: Die von ihrem Arzt/ihrer Ärztin ausgefüllte/n originale/n Bescheinigung/en, Ihren Personalausweis oder Reisepass und das Original-BTM-Rezept, mindestens aber eine (vom Arzt/von der Ärztin oder Apotheker/in) abgestempelte Kopie.

Um Betäubungsmittel auch bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten mitnehmen zu können, rät die Bundesopiumstelle den Patienten und Patientinnen, nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu verfahren. Danach sollte sich die reisende Person vom verschreibenden Arzt/von der verschreibenden Ärztin eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Sie müssen diese Bescheinigung ebenfalls vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen (siehe oben). Ein entsprechendes Musterformular können Sie auf der Seite der Bundesopiumstelle abrufen.

Da es keine international einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“ gibt, müssen Sie die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes berücksichtigen. Wir raten Ihnen dringend, vor Antritt der Reise die Rechtslage in dem Land zu klären, das sie bereisen möchten. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell. Hierzu kann Ihnen die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland Auskunft erteilen. Die Kontaktadressen der diplomatischen Vertretungen können Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abrufen. Abgesehen davon hat das Internationale Suchtstoffkontrollamt auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt sind.

Das Gesundheitsamt führt nur eine Beglaubigung durch. Wir überprüfen nicht den Inhalt der Bescheinigung. Der verordnende Arzt /die verordnende Ärztin ist dafür verantwortlich, die verordnungsfähigen Höchstmengen einzuhalten. Der/die Reisende ist dafür verantwortlich, die Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziellandes einzuhalten.

Weil immer wieder Unsicherheit besteht, wie man die Bescheinigungen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln richtig ausfüllen muss, möchten wir Ihnen und Ihrem behandelnden Arzt/Ihrer behandelnden Ärztin mit mit den folgenden Dokumenten dabei helfen, die Bescheinigungen richtig auszufüllen.

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