Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte

Zur Grundqualifikation und zur Weiterbildung verpflichtet sind Fahrer/innen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen.
 
Als Träger/in einer Ausbildungsstätte können Sie Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten. Dafür muss Ihr Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.
 
Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Anerkennung: gesetzlich oder behördlich.

Folgende Ausbildungsstätten sind gesetzlich anerkannt und müssen daher keine weitere Anerkennung beantragen
  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (Lkw) oder DE (Bus).
  • Von der Industrie- und Handelskammer anerkannte Ausbildungsbetriebe für die Ausbildungsberufe "Berufskraftfahrer" beziehungsweise "Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb".
  • Träger einer Umschulung zum oder zur "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer.

Wenn Ihre Ausbildungsstätte zu keiner der genannten Gruppen gehört, müssen Sie Ihren Betrieb auf Antrag anerkennen lassen. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine behördliche Anerkennung.

Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen

  • Fachliche Eignung des Trägers,
  • Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifiziertem Ausbildungspersonal,
    • Normalerweise soll ein Ausbilder oder eine Ausbilderin nicht mehr als 36 Personen unterrichten.
  • Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung.

Was wir von Ihnen brauchen

  • Schulungskonzept einschließlich des Lehrplans und der Unterlagen für das Ausbildungspersonal,                                    
  • Alle für die Ausbildung genutzten Unterrichtsmaterialien,
  • Qualifikationsnachweise des Ausbildungspersonals (zum Beispiel Kopie des Fahrlehrerscheins),
  • Auflistung aller Schulungsräume mit Angabe der Adressen, Größe (Plan mit Angabe der Quadratmeter erforderlich) und einer Kurzbeschreibung,
  • eine Auflistung darüber,
    • wie oft die Kurse stattfinden,
    • wie viele Personen daran teilnehmen und
    • wie viel Ausbildungspersonal dafür eingesetzt werden soll
  • Nachweis, welche Fahrzeuge für die praktische Ausbildung genutzt werden sollen.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Hinweis

Wenn Sie landes- oder bundesweit Schulungen anbieten wollen, ist es erforderlich, für jeden Veranstaltungsort einzeln eine Anerkennung zu beantragen. Dies gilt sowohl für behördlich als auch für gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten. Dafür müssen Sie sich an die jeweilige Anerkennungsbehörde des am Veranstaltungsort zuständigen Stadt- oder Landkreises wenden.

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Ihr direkter Kontakt

Landkreis Ravensburg
Bürgerbüro Fahrerlaubnis
Kreishaus I
Friedenstraße 6
Ravensburg

Tel.: 0751 85-1426
Fax: 0751 85-771411
Mail: fahrerlaubnis@rv.de