Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung sowie für nicht pflegeversicherte Personen. Sie übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind beziehungsweise deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten. Hilfe zur Pflege können Sie erhalten für häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder stationäre Pflege (zum Beispiel in Pflegeheimen).
Voraussetzungen
- Sie müssen erheblich oder in einem höheren Maß pflegebedürftig sein. Das richtet sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Leistungen sind auch dann möglich, wenn ein geringeres Pflegebedürfnis über einen kürzeren Zeitraum besteht.
- Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (zum Beispiel nicht getrennt lebende/r Ehegatte/in beziehungsweise Lebenspartner/in) reichen nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken.
- Leistungen der Pflegeversicherung stehen Ihnen nicht zu oder stehen Ihnen zwar zu, sie reichen aber nicht aus.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise über das Einkommen (zum Beispiel Renten)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparguthaben, Lebensversicherung)
- Nachweise über die Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag, Heizkosten, Hausnebenkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge, Aufwendungen für die pflegerische Versorgung)
- Aktuelle Kontoauszüge
- Nachweise über die Pflegebedürftigkeit (zum Beispiel Einstufungsbescheid der Pflegekasse, ärztliches Attest)
- Nachweis über den pflegerischen Bedarf (zum Beispiel Kostenvoranschlag des Pflegedienstes oder aussagekräftige Stellungnahme über Pflegebedürftigkeit)
Unterlagen
- Antrag auf Sozialhilfe (2 MB)
- Angaben zur Unterkunft - Mietwohnung (403 KB)
- Angaben zur Unterkunft - Eigenheim (331 KB)
- Angaben zum Vermögen (448 KB)