Kindertagesbetreuung
Anbindung ÖPNV
Linie 1, 3, 5, 20, 30, 31, 7534, 7573
Haltestelle "Polizeipräsidium"
Sprechzeiten
Montag bis Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch
13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag
13.30 - 17.30 Uhr
Sprechzeiten
Montag bis Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch
13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag
13.30 - 17.30 Uhr
Sprechzeiten
Montag bis Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch
13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag
13.30 - 17.30 Uhr
Kindertagespflege
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch
13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag
13.30 - 17.30 Uhr
Informationen rund um die Kindertagespflege finden Sie auch auf der Seite www.tagespflege-ravensburg.de
Antrag Jugendhilfeleistungen § 23 – Kindertagespflege (485,1 KB)
Kindertageseinrichtungen
Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder einer anderen Einrichtung) kann das Jugendamt den Beitrag ganz oder teilweise übernehmen. Der Zuschuss richtet sich zum einen nach den rechtlichen Voraussetzungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII und den finanziellen Verhältnissen der Gesamtfamilie.Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches werden vom Träger der Jugendhilfe nicht übernommen.
Voraussetzungen für die Förderung:
Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (Regelkindergarten). Für die Übernahme der Kosten verlängerter Öffnungszeiten, des Ganztageskindergartens, des Hortes oder der verlässlichen Grundschule muss der Antrag begründet sein, z. B. durch:
- Erwerbstätigkeit der Eltern, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche
- Berufliche Bildungsmaßnahmen, die Schul- oder Hochschulbildung einschließlich einer Promotion (Erstausbildung, nur in begründeten Fällen auch bei weiteren Ausbildungen/Schule/Studium)
- Teilnahme an Fördermaßnahmen zur Eingliederung in Arbeit
- Teilnahme an Integrationskursen
Ausnahme:
Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch auf frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Übernahme der Kosten der Kinderkrippe ist abhängig von dem individuellen Betreuungsbedarf der Familie. Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs können Kinder zwischen 8 und 20 Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens 2 oder 3 Tage) betreut und die Förderung vom Jugendamt übernommen werden. Die tägliche Betreuungszeit soll 4-6 Stunden betragen. Machen die Eltern eine umfangreichere Betreuung geltend und wollen hierfür eine Förderung beantragen, muss dies begründet sein (siehe oben).
Antrag Jugendhilfeleistungen § 24 - Kindertageseinrichtung und Hort (475,7 KB)