Meldebogen Labor / Arzt
Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, ansteckende Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 IfSG). Der Gesetzestext steht auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums zur Verfügung.
Die Meldebögen und Merkblätter einzelner Krankheiten stehen als PDF-Dokumente zum Download bereit. Das benötigte Programm "Acrobat Reader" finden Sie hier.
Das IfSG sieht zwei Meldeschienen vor:
- die namentliche Meldung von Erkrankungen durch den behandelnden Arzt (§ 6 IfSG)
- die Meldung von Krankheitserregern direkt durch das Labor (§ 7 IfSG)
Das IfSG schreibt die Inhalte der Meldung in § 8 vor. Das Robert-Koch-Institut hat bundeseinheitliche Meldebögen für Ärzte und Labore entwickelt.
- Meldeformular Ärzte Ravensburg (494,7 KB)
- Meldeformular Ärzte Leutkirch (233,7 KB)
- Meldeformular aviaere Influenza Ärzte Ravensburg (66,7 KB)
- Meldeformular aviaere Influenza Ärzte Leutkirch (67,2 KB)
- Meldeformular Labor Ravensburg (302,3 KB)
- Meldeformular Labor Leutkirch (303,5 KB)
- Meldeformular Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests (77 KB)
- Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen bei positivem SARS-CoV-2 Antigentest (101,7 KB)
Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden im Gesundheitsamt vorliegen. Das Fax-Gerät für IfSG-Meldungen im Gesundheitsamt befindet sich in einem separaten Raum und ist für Unbefugte nicht zugänglich.