Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne oder fehlender Kinderbetreuung nach § 56 IfSG
Antragstellung unter www.ifsg-online.de
Wichtig zu wissen in der Pandemie: Bürgerinnen und Bürgern steht in bestimmten Konstellationen ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 IfSG gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung (Quarantäne) unterworfen wird.
Eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro pro Monat, können nach § 56 Absatz 1a IfSG erwerbstätige Sorgeberechtigte erhalten, wenn sie aufgrund der Schließung von Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen einen Verdienstausfall erleiden. Dasselbe gilt, wenn das Kind von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt) abgesondert wurde oder sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste (nur bei Absonderungszeiträumen ab dem 19. November 2020). Für Absonderungszeiträume ab dem 16. Dezember 2020 besteht ein Anspruch darüber hinaus dann, wenn Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet wurden oder die Präsenzpflicht in der Schule behördlich aufgehoben wurde. Hierzu gehören Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Um-gebung, wie Wechselunterricht oder Hybridunterricht. Ab dem 22.2.2021 gilt dies auch, wenn ein Kind aufgrund pandemiebedingt eingeschränkter Öffnungszeiten nicht in der KiTa betreut werden kann.
Anträge
können online unter www.ifsg-online.de
gestellt werden. Dort finden sich weitere Informationen zur
Antragsstellung und den insoweit
beizufügenden Nachweisen. Der Arbeitgeber
hat für die Dauer des
Arbeitsverhältnisses die
Entschädigung für die
zuständige Behörde an
den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen. (Die aus-gezahlten
Beträge werden dem Arbeitgeber dann auf
Antrag von den in Baden-Würt-temberg
zuständigen
Regierungspräsidien erstattet.
Bei Fragen zu
Entschädigungen
können sich Betroffene direkt an die
jeweiligen Regierungspräsidien und deren
Hotlines wenden.
Tübingen:
0711 218200601 / entschaedigung-ifsg@rpt.bwl.de